Seit dem Jahr 2007 gibt es nicht mehr das Erziehungsgeld, sondern das Elterngeld. Mit dem Namen wurden sämtliche Details verändert. Während das Elterngeld für die einen ein Glücksfall ist, schneiden wieder andere schlechter damit ab. Weitere Veränderungen hat es 2011 gegeben, die vor allem die Obergrenzen betreffen, die grundsätzliche Regelung ist gleich geblieben. Das Elterngeld soll eine finanzielle Unterstützung für Familien mit Baby darstellen.
Höhe des Elterngeldes
Als Faustregel gilt, dass das Elterngeld 67 Prozent vom Nettolohn sind. Dies trifft jedoch nicht immer zu. Für die Berechnung des Nettolohn gilt der Durchschnitt der letzten 12 Monate. Im Weiteren sinkt bei einem Einkommen über 1200 Euro der Satz schrittweise auf 65 Prozent. Ist das Nettoeinkommen niedriger als 1000 Euro steigt der Satz des Elterngeld schrittweise auf 100 Prozent an. Die Berechnungsstufen sind jeweils 0,1 Prozent. Der Höchstbetrag des Elterngeld liegt bei 1800 Euro. Eine weitere Höchstgrenze liegt bei 250000 Euro beziehungsweise 500000 Euro bei zusammen veranlagten Personen. Diese haben keinen Anspruch auf Elterngeld. Außer diese Personengruppe haben alle Menschen einen Anspruch auf den Mindestsatz bei Elterngeld von 300 Euro. Diese werden unter anderem bei Geringverdienern und Hausfrauen ausbezahlt. Weitere 300 Euro gibt es bei Mehrlingen für jedes weitere Kind. Diesen Aufschlag gibt es für alle und wird somit auch bei der Höchstgrenze von 1800 Euro ausbezahlt. Einen weiteren Aufschlag gilt für Geschwister. So müssen mit dem Säugling mindestens zwei Kinder unter drei Jahren oder mindestens drei Kinder unter sechs Jahren sein. Die Streichung des Aufschlages des Elterngeld gilt unter Umständen mit dem Geburtstag des jeweiligen Geschwisterkindes. Das erhöhte Elterngeld wird so lange bezahlt, so lange die Bedingungen erfüllt werden.
Antrag für Elterngeld
Um überhaupt das Elterngeld als finanzielle Unterstützung nutzen zu können, muss dieses bei der entsprechenden Stelle beantragt werden. In der Regel verfügen die Städte und Gemeinden über eine Elterngeldstelle, wo auch der Antrag gegebenenfalls besprochen und abgegeben werden kann. Der Antrag für Elterngeld gestaltet sich oftmals als sehr umfangreich, weshalb bereits während der Schwangerschaft damit angefangen werden sollte. Bei der Berechnung muss zwischen Arbeitnehmern und Selbstständigen unterschieden werden. Bei einigen Fragen muss mehrmals gelesen werden. So kann sich beim Antrag auf Elterngeld das Wort Monat auf das Alter des Kindes und einen Zeitraum beziehen. Bei Arbeitnehmern wird das so genannte bereinigte Einkommen zur Berechnung herangezogen. Dabei werden vom Einkommen der letzten zwölf Monate Sozialversicherungsbeiträge, Steuern und eine Werbungspauschale abgezogen. Bei Selbstständigen wird auf den Gewinn geachtet, der in den zwölf Monaten bis zur Geburt erzielt wurde. Mit unausgeglichenen Rechnungen kann sich die Summe reduzieren, weshalb die Kunden auf die Elternzeit hingewiesen werden sollten. Generell ist bei der Antragsstellung für das Elterngeld zu bedenken, dass eine rückwirkende Zahlung lediglich für drei Monate vorgenommen wird.
Bezugszeit des Elterngeldes
Zusammenlebende Eltern, unabhängig vom Trauschein, haben das Recht bis zu 14 Monaten Elterngeld zu beantragen. Ein Elternteil kann lediglich zwölf Monate beantragen. Die Zeit des Mutterschutzes wird vom Elterngeld abgezogen. Lediglich, wenn ein Partner nachweislich nicht die Pflege des Kindes übernehmen kann, kann der gesunde Elternteil die 14 Monate alleine beantragen. Die gleiche Regelung gilt für Alleinerziehende, die das alleinige Sorgerecht haben. Die neue Regelung des Elterngeld sieht vor, dass die Hälfte der Beiträge für die doppelte Bezugsdauer ausbezahlt werden. Dies muss direkt bei der Antragsstellung angegeben werden und lässt sich nicht im Nachhinein verändern. Bei der Berechnung des Elterngeld ist zu bedenken, dass nicht nur die vergangenen Monate, sondern ebenfalls der Bezugszeitraum anzugeben ist. Einkommen, dass in dieser Zeit erzielt wird, wird von den Leistungen abgezogen. Im Weiteren darf maximal eine Tätigkeit von 30 Stunden pro Woche ausgeübt werden. Ausschließlich bei Leistungen aus dem Ausland und Einkommensersatzleistungen, jedoch nicht bei Arbeitslosengeld, wird der Mindestsatz beim Elterngeld überwiesen.
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