Schimmelbefall in der Wohnung – welche Rechte haben Mieter?

Macht sich Schimmel in der Wohnung breit, dann ist das nicht nur optisch ein Makel, Schimmel und Feuchtigkeit können sogar krank machen. Die Sporen der Schimmelpilze sind sowohl für Allergien als auch für der Atemwege wie beispielsweise Asthma verantwortlich. Wer zur Miete wohnt und in den Räumen Schimmel entdeckt, ist berechtigt, die Miete zu mindern.

Wann kommt es zu einer Mietminderung?

Ist die sogenannte Nutzbarkeit einer Wohnung eingeschränkt, dann hat der Mieter grundsätzlich das Recht auf eine Mietminderung. Im Vorfeld muss jedoch abgeklärt werden, wo der Ursprung der Mietminderung liegt. Handelt es sich um Feuchtigkeit und den daraus resultierenden Schimmel in der Wohnung, die der Mieter selbst verursacht hat, dann ist eine Mietminderung kein Thema. Der Vermieter muss jedoch das Fehlhalten seines Mieters beweisen können. Wurde der Schimmel beispielsweise durch Pfusch am Bau verursacht, dann ist nachweislich nicht der Mieter daran schuld. In diesem Fall muss der Vermieter sich darum kümmern, dass der Schimmel verschwindet und zudem muss er auch die Kosten für die Beseitigung .

Schnell handeln

Wenn der Mieter Schimmel in einem Zimmer entdeckt, sollte er dies so schnell wie möglich dem Vermieter mitteilen. Hilfreich ist es, Fotos von den betroffenen Stellen zu machen und dem Vermieter eine Frist zu setzen, bis wann er den Schimmel beseitigen muss. In der beträgt diese Frist vier Wochen. Sollte der Vermieter diese Frist nicht einhalten und ist er nachweislich für den Schimmel verantwortlich, dann hat der Mieter das Recht, die Miete zu mindern. Darüber sollte der Mieter den Vermieter bereits dann in Kenntnis setzen, wenn er auf die Fristsetzung hinweist. Allerdings gibt es auch Ausnahmen, beispielsweise wenn dem Mieter schon vor Unterzeichnung des Mietvertrages bekannt war, dass es in der Wohnung Schimmelbildung gibt. In diesem Fall kann er später keine Mietminderung verlangen.

Was sorgt für die Bildung von Schimmel?

Wie alle braucht Schimmel vor allem viel Feuchtigkeit, eine Temperatur von mindestens zehn Grad und einen stets guten Nährboden zum Wachsen. In einer Wohnung kann dieser Nährboden auch aus Staub und Schmutz bestehen, es müssen nicht immer die feuchten Wände sein. Vielfach bildet sich auch Schimmel nach einem Wasserschaden, beispielsweise nach einem Rohrbruch. Zu erkennen ist der Pilz zum einen an seinem unangenehm muffig modrigen Geruch und an den dunklen Flecken, die sich bei einem Befall bilden. Das Badezimmer und die Küche sind zwei Räume, in denen sich häufig Schimmel bildet. Wer Wäsche im trocknet, muss ebenfalls damit rechnen, dass sich auch dort schnell Schimmel bildet. Vermehrt tritt Schimmel an den Wänden, an den Decken sowie hinter Möbeln und Tapeten auf.

Fazit

Mieter können einiges tun, um die Bildung von Schimmel effektiv zu verhindern. So sollte jedes Zimmer dreimal am Tag für 15 Minuten gelüftet werden, auch im Bad nach dem und in der Küche nach dem sollte durchgelüftet werden. Keine gute Idee ist es jedoch, Fenster in Kippstellung lange offen zu lassen, vor allem nicht in der nassen und kalten . Ideal ist es, wenn stets mit einem kleinen Abstand zur Wand stehen. Auch sollte nach Möglichkeit nicht in der Wohnung trocknen, sondern draußen. Wichtig ist zudem eine gleichmäßige Raumtemperatur zwischen 18 und 20° Grad.

Bild: © Depositphotos.com / MI96

Schimmelbefall in der Wohnung – welche Rechte haben Mieter?

Ulrike Dietz

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