Mit einer Patientenverfügung für den Ernstfall vorsorgen

Millionen Deutsche haben eine , aber Tausende von diesen so wichtigen Verfügungen werden von Gerichten für ungültig erklärt. Sie sind nach Ansicht von Juristen nicht bindend und so kann der letzte Wunsch des nicht mehr erfüllt werden. Mittlerweile muss sich auch der Bundesgerichtshof immer öfter mit Patientenverfügungen auseinandersetzen, denn viele machen den Fehler und formulieren ihre Verfügung nicht konkret genug, um sie auch rechtsverbindlich zu machen. Was ist wichtig, wenn es um diesen besonderen letzten Willen geht, und ist es ratsam, sich von einem Fachmann beraten zu lassen?

In Ruhe sterben

An Maschinen angeschlossen, künstlich beatmet, vielleicht sogar über einen langen Zeitraum und das ohne eine Hoffnung auf Besserung oder gar Heilung – diese Vorstellung ist schrecklich. Um diesem Szenario vorzubeugen, entscheiden sich immer mehr für eine Patientenverfügung. Vielfach wird diese Verfügung recht simpel aufgeschrieben und es steht dort zu lesen: „Ich möchte keine lebenserhaltenden Maßnahmen“. Als grobe Richtschnur ist dieser Wunsch zwar sinnvoll, aber leider hat er keine rechtsbindende Wirkung. Nur wenn die einzelnen medizinischen Behandlungen explizit genannt werden, dann entsteht eine Rechtsbindung. Bei Patienten, die eine Verfügung haben, sich aber aufgrund einer Krankheit wie beispielsweise nicht mehr selbst äußern können, müssen Angehörige oder Ärzte eine Entscheidung treffen und das ist bedingt durch die Rechtslage, alles andere als einfach.

Die Maßnahmen in der Patientenverfügung festlegen

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Bei einer Patientenverfügung ist es sehr wichtig, dass alle infrage kommenden Maßnahmen konkret benannt werden. Viele machen den Fehler und schreiben in eine Verfügung, dass sie nicht künstlich ernährt werden möchten, vergessen aber zu erwähnen, dass auch keine künstliche Flüssigkeitszufuhr erfolgen soll. Wenn es um die Atmung geht, dann wünschen sich viele keine künstliche Beatmung, aber es wird versäumt, auch eine Wiederbelebung auszuschließen. Zudem muss bindend versichern, dass bestimmte lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben sollen, geschieht das nicht, dann haben die Angehörigen die , die Patientenverfügung vor Gericht anzufechten.

Nur schriftlich

Eine Verfügung für Patienten sollte wie auch ein Testament, mit der Hand geschrieben werden. Möglich ist auch eine Verfügung, die mit dem PC oder der Schreibmaschine geschrieben wurde, aber dann muss die Verfügung mit der Hand unterschrieben werden. Wichtig ist es, den Ort und das Datum zu erwähnen, an dem die Verfügung verfasst wurde, denn auch das ist für die Wirksamkeit wichtig. Wenn es keine Verfügung gibt, dann müssen die Angehörigen oder Bevollmächtigten den mutmaßlichen Willen ermitteln. Gab es früher einmal Anmerkungen oder Äußerungen unter Zeugen? Ist eine Wiederbelebung oder eine künstliche Ernährung gegen den religiösen oder ethischen Willen des Betroffenen? Auch wenn es viele logische Argumente gibt, solange es keine schriftliche Verfügung gibt, wird dem Schutz des Lebens immer Vorrang eingeräumt. Selbst bei schweren werden dann alles tun, um das Leben zu retten.

Die Vorsorgevollmacht – eine zusätzliche Sicherheit

Alle, die auf der sicheren Seite sein wollen, sollten neben einer Patientenverfügung auch eine verfassen. Viele Ärzte nehmen die Verfügung zwar zur Kenntnis, aber sie werden im Notfall trotzdem alle Maßnahmen anordnen, die das Leben des Patienten retten. Da Angehörige nicht automatisch entscheiden dürfen, was im Krankenhaus passiert, kann durch eine Vorsorgevollmacht eine Vertrauensperson bestimmt werden, die auf die Einhaltung der Verfügung achtet. Dieser Bevollmächtigte ist durch die Vorsorgevollmacht mit der notwendigen Rechtsmacht ausgestattet. Damit im Ernstfall alles läuft, wie geplant, sollte die Vollmacht zusammen mit der Verfügung in das Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer aufgenommen werden. Das kostet zwar Geld, aber es lohnt sich, wenn es um es zu Unstimmigkeiten kommen sollte.

Wer unsicher ist, was den richtigen Inhalt von Patientenverfügungen angeht, der ist gut beraten, mit einem Rechtsanwalt, einem Notar und im Vorfeld auch mit einem zu sprechen, denn nur so wird sichergestellt, dass alles korrekt ist.

Bild: © Depositphotos.com / ginasanders

Mit einer Patientenverfügung für den Ernstfall vorsorgen

Ulrike Dietz

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