Beratungsschein – Vorschrift für den Schwangerschaftsabbruch

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Nicht bei jeder ungeplanten Schwangerschaft können sich die Frauen mit den neuen Lebensumständen und der Veränderung im Leben arrangieren. Teilweise sind es berufliche und vor allem soziale Gründe, die der Schwangeren zu einem Abbruch der Schwangerschaft bewegen. Damit es sich um keine unüberlegte Entscheidung handelt, die innerhalb weniger Minuten getroffen wird, gibt es entsprechende Vorschriften seitens des Staates, die eingehalten werden müssen. Zu diesen Vorschriften gehört eine Untersuchung des Frauenarztes, bei dem die Schwangerschaft und dessen Vorschrift erkannt und festgehalten wird. Die weitere Vorschrift stellt die Beratung dar, die nachgewiesen werden muss. Dieser Nachweis erfolgt über einen Beratungsschein.

Was ist ein Beratungsschein?

Bei einer umfassenden Beratung, die sowohl auf die Schwangere und ihre Beweggründe, wie auch auf die medizinischen Aspekte eingeht, wird anschließend ein Beratungsschein ausgestellt. Dieser kann allerdings nicht von allen Stellen ausgegeben werden. Daher sollte bei der Wahl der Beratungsstelle darauf geachtet werden, ob diese berechtigt sind, ein Beratungsschein auszustellen. Dies kann beim Frauenarzt abgeklärt werden, mit dem ebenso offen über die Situation gesprochen werden kann und sollte. Grundvoraussetzung ist, dass es sich um eine Stelle handelt, die die Schwangerenkonfliktberatung übernimmt. Diese Bescheinigung ist beim weiteren Verlauf des Schwangerschaftsabbruchs vorzulegen. Um vollständig anerkannt zu werden, um einen Einblick auf die zeitlichen Abstände und die Fristen zu geben, muss sowohl der Name der Schwangeren, wie auch Datum der Beratung von der Stelle eingetragen werden. Dadurch lässt sich gegebenenfalls die Richtigkeit überprüfen. Auf dem Beratungsschein wird nicht genannt, wie der Verlauf war und welche Gründe zum Abbruch der Schwangerschaft führen. Die Bescheinigung wird allen Frauen ausgestellt, die die Beratung vollständig haben, unabhängig von ihrer weiteren Entscheidung.

Kann die Schwangere anonym bleiben?

Bei Wunsch der werdenden Mutter erfolgt die Beratung mittels Pseudonym. Dies ist dann von Vorteil, wenn es der Frau dadurch besser gelingt offen über die Probleme zu sprechen und keine Angst davor hat, dass die Inhalte des Gesprächs zusammen mit ihrem Namen an die Öffentlichkeit kommen. Um die Ängste zu nehmen, wird angeboten, dass der Beratungsschein anschließend von einem anderen Mitarbeiter der Beratungsstelle ausgestellt wird. Dazu ist lediglich die Information ausreichend, dass ihr der Beratungsschein ausgehändigt werden darf. Es ist nicht von Bedeutung, welche Unterschrift der Mitarbeiter aufgeführt wird. Daher muss bei der Terminvereinbarung nicht unbedingt der richtige Name genannt werden. Idealerweise wird auch über diesen Punkt von Anfang an offen gesprochen.

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Welche Fristen bestehen?

Es ist allgemein bekannt, dass ein Schwangerschaftsabbruch lediglich bis einschließlich dritter Monat durchgeführt werden darf. Dies ist allerdings nur teilweise richtig. Die Gesetzgebung besagt, dass der Abbruch bis einschließlich 12. Woche nach der Empfängnis vorgenommen werden darf. Da die Berechnung der Schwangerschaft bereits am ersten Tag der letzten Periode zu zählen beginnt, entspricht dies der 14. Schwangerschaftswoche. Im weiteren sollte berücksichtigt werden, dass nicht dauerhaft alle Arten des Schwangerschaftsabbruchs möglich sind. Ein medikamentöser Abbruch ist bis zum 63. Tag nach der Regelblutung möglich. Bei einem späteren Abbruch muss auf andere Möglichkeiten zurückgegriffen werden, die einen größeren Eingriff mit sich bringen. Diese Methoden und deren Risiken sind ein Teil der Beratung, die grundsätzlich für die Vergabe des Beratungsscheines angesprochen werden. Solange die Frist für die Umsetzung des Abbruchs nicht überschritten wird, kann die Beraterin auf einen weiteren Termin setzen, wenn sie das Gefühl hat, dass die Schwangere die Entscheidung noch nicht bewusst treffen kann. Für eine bewusste und überlegte Entscheidung schreibt die Gesetzgebung vor, dass zwischen der Beratung, dessen Datum auf dem Beratungsschein festgehalten wird und dem Eingriff mindestens drei volle Kalendertage vergehen müssen. Dies gibt ausreichend Zeit, um über die Inhalte des Gesprächs und die Umsetzung auf die persönliche Situation nachzudenken. Die Entscheidung betrifft nicht nur die Gegenwart und die Veränderungen und Belastungen jetzt, sondern die Auswirkungen auf das restliche Leben.

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