Fällt die deutsche Preisbindung für verschreibungspflichtige Medikamente?

In dieser Woche steht ein denkwürdiges Urteil an: Der Europäische Gerichtshof entscheidet darüber, ob die deutsche Regelung der für verschreibungspflichtige gegen geltendes Gemeinschaftsrecht verstößt.

Ein Verstoß und damit eine notwendige Neuregelung würde vor allem ausländische Versandapotheken betreffen, die dann im Sinne des freien Warenverkehrs Rabatte und andere Boni auch auf verschreibungspflichtige Arzneien gewähren dürften.

Die bisherige Regelung

Die Arzneimittelpreisverordnung (kurz: AMPreisV) hat bisher dafür gesorgt, dass im gesamten Bundesgebiet verschreibungspflichtige Medikamente zu einheitlichen Preisen abgegeben wurden. Praktisch bedeutet dies: Ob München oder Flensburg – ein mit einem Rezept eingelöstes , das der ärztlichen unterliegt, kostet überall die gleiche Summe.

Rabatte oder Reduzierungen finden somit keine Anwendung: Auch eine Kombination mit anderen Rabattsystemen ist im Fall von verschreibungspflichtigen nicht zulässig.

Damit wird zumindest für diesen Bereich ein Wettbewerb unter Apotheken ausgeschlossen: Da die Preisbindung für alle Apotheken verbindlich gilt, ist eine Konkurrenz im Sinne der freien Marktwirtschaft hier effektiv nicht möglich. Fraglich ist, inwieweit diese Regelung auch auf Apotheken zutrifft, die ihren Sitz im Ausland haben, aber über den Versand auch in beliefern.

Bisher hat dieses System trotz aller Kritiken für eine flächendeckende Versorgung mit Medikamenten gesorgt. Daneben wird es allgemein als eine der tragenden Säulen für das effektive und funktionierende in Deutschland angesehen.

Problematik & Vorteile der bisherigen Regelung

Kritik an der Preisbindung resultiert vor allem aus der Tatsache, dass ein freier Markt – wie er im europäischen Wirtschaftsraum eben beabsichtigt ist – mit einer ländereigenen Regelung zur Preisbindung nicht vereinbar ist.

Gerade -Versandapotheken versuchen seit Jahren, den Apothekenmarkt mit neuen Ansätzen in einen konkurrenzgeprägten „Marktplatz“ zu verwandeln. Dies beinhaltet auch Rabatte, Preisreduzierungen und Sonderangebote – bisher in Deutschland undenkbar.

Andererseits stellt sich die Frage, inwieweit Kranke und Patienten, die Medikamente tagtäglich brauchen, zu einem Preisvergleich wirklich befähigt sind – wer davon ausgeht, dass hierunter auch chronisch Schwerkranke und bettlägerige Patienten zu subsumieren sind, kann nicht wirklich annehmen, dass gerade diese Personengruppe in der Lage ist, Preisvergleiche anzustellen.

Damit ist die bisherige Regelung vor allem als das zu sehen, was sie bisher war: ein Dienst am Patienten!

Bild: © Depositphotos.com / gemphoto

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