In der Patientenverfügung haben Menschen die Möglichkeit, genau festzulegen, wie lange eine ärztliche Behandlung an ihrem Lebensende noch erfolgen soll. Hierin müssen diese nach Möglichkeit sehr präzise Äußerungen machen. Einzig der Hinweis, dass sie keine lebenserhaltenden Maßnahmen wünschen, reicht laut dem Bundesgerichtshof nicht aus.
Genaue Benennung der ärztlichen Maßnahmen essentiell
Vorgenommene Festlungen in einer Patientenverfügung haben nur dann Gültigkeit, wenn hierin eine sehr genaue Beschreibung von Behandlungssituationen und Erkrankungen oder konkreter einzelner behandlungsspezifischer Maßnahmen erfolgt ist. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Gerichts Karlsruhe hervor.
Aufforderung an Millionen Deutsche, ihre Dokumente zu überprüfen
Der Richter des Bundesgerichtshofs Karlsruhe ruft Millionen deutsche Bürger auf, ihre verfassten Patientenverfügungen daraufhin zu überprüfen. Aus den meisten Verfügungen lässt sich kein Wunsch zu sterben ableiten. Wird kein konkreter Hinweis im Dokument auf bestimmte Krankheiten oder ärztliche Maßnahmen gefunden, ist es nicht klar, ob der Verfasser der Verfügung lebenserhaltenden oder –verlängernden Maßnahmen, beispielsweise auch der künstlichen Ernährung, ablehnend gegenüber steht.
Aufhebung einer Vollmacht nur durch präzise Formulierung möglich
Einzig eine Vollmacht kann in diesem Falle hinzugezogen werden. Deren Aufhebung beziehungsweise Beschränkung ist nur dann möglich, wenn klar feststeht, dass sich der Inhaber der Vollmacht über den vermutlichen Willen des Ausstellers der Patientenverfügung hinweg gesetzt hat. Ist dann jedoch die Verfügung nicht äußerst präzise ausformuliert, kann nicht genau geklärt werden, ob der Verfasser oder die Verfasserin der Patientenverfügung einen Abbruch der lebensverlängernden Maßnahmen inklusive einer künstlichen Ernährung wünscht oder nicht.
Aus diesem Grunde ist die gesamte Bevölkerung aufgefordert, ihre bisher verfassten Unterlagen dahingehend zu prüfen und gegebenenfalls zu überarbeiten. Nur dann besteht eine Chance, dass der tatsächliche individuelle Wille im Falle einer im Alter nicht mehr vorhandenen eigenen Entscheidungsfähigkeit Erfüllung findet.
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