Das Bundeskartellamt hat die Übernahme von bis zu 100 Prozent der Anteile der Firma Curevac durch Biontech genehmigt, da keine erheblichen Überschneidungen in den Forschungspipelines der beiden Unternehmen bestehen. Kartellamtschef Andreas Mundt äußerte, dass angesichts der umfangreichen Forschungsaktivitäten anderer globaler Wettbewerber im mRNA-Bereich keine Bedenken bezüglich eines Innovationswettbewerbs bestehen. Der Zusammenbruch wird durch einen Aktientausch finanziert und fällt unter die Regelungen zur Prüfpflicht bei hohen Transaktionswerten.
Bonn () – Das Bundeskartellamt hat die geplante Übernahme von bis zu 100 Prozent der Anteile von Curevac durch den Konkurrenten Biontech freigegeben. Das teilte die Behörde am Dienstag mit.
„Die Forschungspipelines von Biontech und Curevac für Arzneimittel weisen keine erheblichen Überschneidungen auf“, sagte Kartellamtschef Andreas Mundt. Soweit Überschneidungen im Hinblick auf die mRNA-Technologie als solche bestehen, habe man angesichts umfassender Forschungsaktivitäten großer und weltweit tätiger Wettbewerber in diesem Bereich ebenfalls keine Bedenken. „Eine Beschränkung des Innovationswettbewerbs durch die Fusion ist nicht zu erwarten.“
Der Zusammenschluss wurde vom Bundeskartellamt auf der Grundlage der gesetzlichen Regelung zur Transaktionswertschwelle geprüft. Diese erlaubt die wettbewerbliche Prüfung von Zusammenschlüssen, bei denen zu einem Kaufpreis von mehr als 400 Millionen Euro Unternehmen oder Vermögensgegenstände erworben werden, die jedoch noch geringe oder keine Umsätze erzielen.
Beide Unternehmen sind aufgrund ihrer Erforschung von Covid-19-Impfstoffen auf mRNA-Basis in der breiten Öffentlichkeit bekannt geworden. Der beabsichtigte Erwerb soll durch einen Aktientausch erfolgen.
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| Text-/Bildquelle: | Übermittelt durch www.dts-nachrichtenagentur.de |
| Bildhinweis: | Biontech (Archiv) |
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Welche Namen von Personen werden im Beitrag genannt?
Andreas Mundt
Welche Firmen, Behörden oder Organisationen werden erwähnt?
Curevac, Biontech, Bundeskartellamt
Zu welchem Zeitpunkt hat sich das beschriebene Ereignis zugetragen?
Nicht erwähnt
An welchem Ort findet die geschilderte Handlung statt?
Bonn
Wie lässt sich der Inhalt des Beitrags in einem einzigen Satz zusammenfassen?
Das Bundeskartellamt hat die Übernahme von Curevac durch Biontech genehmigt, da keine wesentlichen Überschneidungen in den Forschungspipelines bestehen und die Fusion den Innovationswettbewerb nicht einschränken wird.
Was war der ausschlaggebende Anlass für das Geschehen?
Der Auslöser für die Genehmigung der Übernahme von Curevac durch Biontech war die Beurteilung des Bundeskartellamts, dass keine erheblichen Überschneidungen in den Forschungspipelines der beiden Unternehmen bestehen und keine negativen Auswirkungen auf den Innovationswettbewerb zu erwarten sind. Dies geschah im Kontext der gesetzlichen Regelungen zur Transaktionswertschwelle für Unternehmen mit hohen Kaufpreisen, auch wenn sie noch geringe Umsätze erzielen.
Wie haben Medien, Politik oder Bevölkerung darauf reagiert?
Im Artikel wird beschrieben, dass das Bundeskartellamt die Übernahme von Curevac durch Biontech genehmigt hat, da keine erheblichen Überschneidungen in den Forschungsbereichen der beiden Unternehmen bestehen. Andreas Mundt, der Chef des Bundeskartellamts, stellte fest, dass auch bei möglichen Überschneidungen in der mRNA-Technologie keine Wettbewerbsbeschränkungen zu erwarten seien.
Welche möglichen Folgen oder Auswirkungen werden im Artikel angesprochen?
Die Folgen oder Konsequenzen, die im Artikel erwähnt werden, sind: Freigabe der Übernahme von Curevac durch Biontech, keine erheblichen Überschneidungen in den Forschungspipelines, keine Bedenken hinsichtlich der mRNA-Technologie, keine Beschränkung des Innovationswettbewerbs zu erwarten.
Gibt es eine offizielle Reaktion oder ein öffentliches Statement dazu?
Ja, im Artikel wird eine Stellungnahme von Andreas Mundt, dem Chef des Bundeskartellamts, zitiert. Er erklärte, dass die Forschungspipelines von Biontech und Curevac keine erheblichen Überschneidungen aufweisen und dass aufgrund umfassender Forschungsaktivitäten großer Wettbewerber keine Bedenken hinsichtlich einer Beschränkung des Innovationswettbewerbs durch die Fusion bestehen.
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