BtMG – diese Abkürzung steht für das Betäubungsmittelgesetz. Viele Menschen denken dabei an Rauschgifte wie Heroin oder Kokain. Zum Teil ist das auch richtig, aber Betäubungsmittel sind ebenfalls Zubereitungen und Stoffe, die nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen in den Warenverkehr gebracht werden dürfen. Unbefugte Personen dürfen darauf keinen Zugriff haben, über den Verbrauch muss es einen Nachweis geben und die Vernichtung erfolgt kontrolliert.
Der Einsatzbereich
Nach dem BtMG dürfen Betäubungsmittel unter anderem bei sehr starken oder chronischen Schmerzen zum Einsatz kommen. Sie werden beispielsweise bei Krebserkrankungen im Endstadium eingesetzt, bei einer Infektion mit HIV und nach schweren Operationen. Stoffe, wie sie in Betäubungsmitteln zu finden sind, müssen einen wissenschaftlich fundierten Nachweis haben, dass sie abhängig machen. Um jedoch den Missbrauch zu verhindern und sicherzustellen, ob und wann ein bestimmter Stoff medizinisch sinnvoll ist, gibt es das BtMG. Wer gegen dieses Gesetz verstößt, kann sogar mit Gefängnis bestraft werden.
Welche Ausnahmen gibt es?
Unter das BtMG fallen neben zahlreichen Medikamenten auch Opioide und Opiate. Dabei handelt es sich um starke und hochwirksame Schmerzmittel, die bei Verletzungen und Tumorschmerzen verabreicht werden. Menschen, die unter Krebs leiden und pflanzliche Mittel vorziehen, können das mit Cannabis tun. Nachdem Cannabis zum Teil legalisiert wurde, gehört es nicht mehr zu den Betäubungsmitteln. Ausgenommen von dieser Regelung ist nur das sogenannte Nabilon, ein synthetisches Cannabinoid. Wer allerdings über den gesetzlichen Rahmen hinaus Cannabis kauft und dabei erwischt wird, muss mit Konsequenzen rechnen. Hier ist es ratsam, sich mit einem Anwalt für BtMG zu unterhalten.
Betäubungsmittel sicher aufbewahren
Werden Betäubungsmittel zu Hause aufbewahrt, dann müssen bestimmte Dinge beachtet werden. Das Bundesinstitut für Arzneimittel hat bestimmte Sicherungsmaßnahmen angeordnet, die sich einerseits an der Art des Mittels und zum anderen an der Menge orientieren. Wer hierzu genaue Informationen braucht, sollte einen Fachanwalt für BtMG aufsuchen, der Auskünfte über die Sicherung sowie über die Vernichtung von Restbeständen gibt.
Eine angemessene Sicherung sieht drei Möglichkeiten vor:
- Eine elektronische Überwachung, beispielsweise durch eine Einbruchmeldeanlage.
- Die Aufbewahrung der Mittel in einem Raum mit einer speziellen Raumsicherung.
- Im Haus oder in der Wohnung befindet sich ein besonders ausgerüsteter Wertschutzschrank.
Nicht weitergeben
Werden die Betäubungs- oder Schmerzmittel nicht mehr benötigt oder falls der Patient stirbt, dann ist es verboten, die Arzneimittel weiterzugeben. Häufiger kommt es auch vor, dass die Mittel verkauft wurden, was ebenfalls unter Strafe steht. Alles muss vielmehr vernichtet werden, aber stets so, dass weder Menschen noch die Umwelt Schaden nehmen. Wird die Vernichtung der Substanzen von einem Arzt oder Apotheker vorgenommen, dann muss das Ganze immer in Anwesenheit von zwei Zeugen geschehen. Beim Handel mit Betäubungsmitteln, selbst wenn es nur um kleine Mengen geht, kann eine Strafe von bis zu einem Jahr Gefängnis ausgesprochen werden. Sind dabei große Mengen in Spiel, dann sieht das Gesetz bis zu fünf Jahre Haft vor.
Fazit
Betäubungsmittel sind für Menschen, die krank sind oder unter starken Schmerzen leiden, oft die einzige Lösung. Wer etwa unter starkem Rheuma leidet oder nach einer Amputation sogenannte Phantomschmerzen hat, sollte bei medizinischen Fragen einen Arzt kontaktieren. Der Fachanwalt für BtMG kann hingegen die juristischen Fragen abklären.
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