Kassel () – Ein Impfschaden kann in Deutschland in besonderen Fällen als Arbeitsunfall gewertet werden. Voraussetzung sei, dass „die Teilnahme an der Impfung wesentlich betrieblichen Zwecken dient“, teilte das Bundessozialgericht am Donnerstag in Kassel mit.
Demnach kann auch eine planmäßig und freiwillig durchgeführte Impfung ein Unfallereignis sein, wenn sie zu einer Impfkomplikation und einem Gesundheitserstschaden führt. Hinzukommen muss ein „innerer Zusammenhang der konkreten Impfung mit der versicherten Tätigkeit“. Dieser sei aber nicht schon dann gegeben, wenn die Impfung vom Arbeitgeber empfohlen, finanziert und anschließend im Betrieb durchgeführt werde, so das Gericht.
Im konkreten Fall ging es um einen Krankenhauskoch, der an einer von der Krankenhausverwaltung angebotenen Impfung gegen Schweinegrippe teilgenommen hatte. Jahre später waren Fieberschübe aufgetreten, die der Kläger auf die Impfung zurückführt. Die beklagte Berufsgenossenschaft und die Vorinstanzen lehnten es ab, einen Arbeitsunfall festzustellen. Die Revision des Klägers war jetzt im Sinne der Zurückverweisung an das Landessozialgericht erfolgreich.
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Bundessozialgericht (BSG) (Archiv)
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