Darf der Arbeitgeber bei Krankheit den Lohn kürzen?

Darf der Arbeitgeber bei Krankheit den Lohn kürzen?

Jeder Arbeitnehmer bekommt eine Gehaltsabrechnung, jedoch schauen nicht alle genauer auf diese Abrechnung. Eine solche Gehaltsabrechnung zu erstellen, macht eine Menge Arbeit, daher haben viele Unternehmen diese Form der Buchhaltung an ein externes Lohnbüro ausgelagert. Wer seine Abrechnung bekommt, sollte sich nicht nur auf die ausgezahlte Summe konzentrieren, sondern auch darauf, wie sich diese Summe zusammensetzt. Dies ist besonders wichtig, wenn der Arbeitnehmer krank war.

Die Zusammensetzung der Gehaltsabrechnung

Wer eine Gehaltsabrechnung erstellen möchte, muss zunächst einmal wissen, wie sich ein Gehalt zusammensetzt. Nur so lässt sich letztendlich der Betrag ermitteln, der ausgezahlt wird, nämlich das Nettogehalt. Ein Gehalt setzt sich zu rund 59 Prozent aus dem Nettogehalt zusammen, und diese Summe wird dann überwiesen. Alle Steuern, die auf das Bruttogehalt anfallen, machen knapp 22 Prozent aus. 19 Prozent entfallen auf die Sozialversicherungen, aber alle diese Werte können variieren. Falls der Arbeitnehmer im jeweiligen Monat wegen Krankheit gefehlt hat, dann sollte er sich seine Gehaltsabrechnung genau ansehen. In bestimmten Fällen ist es dem Arbeitgeber nämlich erlaubt, das Gehalt zu kürzen.

Keine Seltenheit

Dass Arbeitgeber im Krankheitsfall das Gehalt kürzen, ist leider keine Seltenheit, allerdings ist es nur in wenigen Fällen überhaupt zulässig. In der Regel gilt, dass ein Lohnabzug bis zu einem pfändbaren Einkommen arbeitsrechtlich nicht gestattet ist. Dieser Wert liegt bei 1029,99 Euro. Ob der Arbeitgeber im Krankheitsfall einen Abzug beim Lohn oder Gehalt vornehmen kann, weil ihm ein Schaden entstanden ist, muss in jedem einzelnen Fall überprüft werden. Ein Arbeitgeber hat das Recht, einen Teil des Lohns einzubehalten, wenn der Arbeitnehmer Material aus Fahrlässigkeit beschädigt hat. Ist der Mitarbeiter jedoch krank, ist so etwas normalerweise nicht erlaubt.

Was sagt das Arbeitsrecht?

Im Arbeitsrecht ist festgeschrieben, dass der Lohn auch bei Krankheit weiterhin gezahlt werden muss. Das sogenannte Entgeltfortsetzungsgesetz sichert sowohl Teilzeit- wie auch Vollzeitkräften zu, dass sie weiter bezahlt werden, selbst wenn sie zu krank sind, um zu arbeiten. Wichtig bei dieser Regelung ist aber, dass das Arbeitsverhältnis seit mindestens vier Wochen bestehen muss. Eine Rolle spielt zudem, ob der Arbeitnehmer seine Krankheit oder eine Verletzung fahrlässig selbst verschuldet hat oder nicht. Der einzige Lohnabzug, den der Arbeitgeber bei Krankheit vornehmen darf, betrifft Sonderzahlungen, wie beispielsweise eine sogenannte Anwesenheitsprämie und das Weihnachtsgeld. Fallen diese Zahlungen weg, dann muss dies auf der Gehaltsabrechnung vermerkt werden.

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Wann zahlt die Krankenkasse?

Sechs Wochen lang hat der Arbeitgeber die Pflicht, den Mitarbeiter trotz Krankheit zu bezahlen. Danach übernimmt die jeweilige Krankenkasse die Fortsetzung des Gehalts, und zwar für die Dauer von maximal drei Jahren. Dabei handelt es sich um ein Krankengeld, was mindestens 70 Prozent des letzten Bruttolohns und maximal 90 Prozent des letzten Nettolohns beträgt.

Fazit

Auf jeder Gehaltsabrechnung sind die statistischen Werte vermerkt. Dazu gehören die Anzahl der Stunden, die der Arbeitnehmer anwesend war, aber auch die Fehltage, die Krankentage und die Urlaubstage. Wer sich Sorgen macht, ob der Chef ihm vielleicht aufgrund einer Krankheit das Gehalt gekürzt hat, sollte sich diese Werte sehr genau anschauen. Anhand der Krankheitstage und des Stundenlohns lässt sich schnell ausrechnen, ob und wie viel der Arbeitgeber vom Lohn oder Gehalt abgezogen hat.

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Ulrike Dietz